14.07.2015, 01:28
Jetzt verwirrst du mich.
Letztes Jahr war es doch so, dass Tagfahrlicht und Scheinwerfer bei Auslieferung gekoppelt waren. Und dies wegen der deutschen Vorschriften.
Über das Service-Menü gelang es anschliessend einigen, die Lichter zu entkoppeln.
In der Schweiz ist das inzwischen legal, in Deutschland weiss ich nicht, ob da auch Vorschriften geändert wurden.
Am 26.4.2015 sollen in der Schweiz zumindest bei Jordy die Lichter ab Auslieferung bereits entkoppelt gewesen sein:
In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2015) steht, dass Tagfahrlichter an Mofas erlaubt sind.
Ja, noch viel mehr. Du könntest einen ganzen Christbaum aus deinem E-Bike machen: Fernlicht, Standlicht, Bremslicht, Kontrollschildbeleuchtung, Blinker. (Vgl. Seite 112. Definition von "Motorfahrrädern nach Art. 18" vgl. Seite 14)
Letztes Jahr war es doch so, dass Tagfahrlicht und Scheinwerfer bei Auslieferung gekoppelt waren. Und dies wegen der deutschen Vorschriften.
Über das Service-Menü gelang es anschliessend einigen, die Lichter zu entkoppeln.
In der Schweiz ist das inzwischen legal, in Deutschland weiss ich nicht, ob da auch Vorschriften geändert wurden.
Am 26.4.2015 sollen in der Schweiz zumindest bei Jordy die Lichter ab Auslieferung bereits entkoppelt gewesen sein:
Jordy: schrieb:ere: schrieb:Hallo SamHallo ere
Ist bei einem neu ausgelieferten ST2 inzwischen das Tagfahrlicht (in der Schweiz) nicht mehr mit dem Scheinwerfer gekoppelt, oder muss man das immer noch über das "geheime" Service-Menü selber entkoppeln?
Gruss ere
Mein neuer ST2 ist am 21.04.15 ausgeliefert worden und das Tagfahrlicht ist, so weit ich weiss, nicht gekoppelt.
Grüsse Jordy
In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2015) steht, dass Tagfahrlichter an Mofas erlaubt sind.
Ja, noch viel mehr. Du könntest einen ganzen Christbaum aus deinem E-Bike machen: Fernlicht, Standlicht, Bremslicht, Kontrollschildbeleuchtung, Blinker. (Vgl. Seite 112. Definition von "Motorfahrrädern nach Art. 18" vgl. Seite 14)