03.06.2019, 16:06
So, die Antwort der ADAC Rechtsanwälte ist ja mal wieder super:
Zitat:
Sehr geehrter Herr Hirlinger,
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Das Pedelec wird weder ausschließlich durch Muskelkraft noch ausschließlich maschinell angetrieben, sondern ist eine Kombination beider Antriebsarten. Bei einem E-Bike erfolgt die Motorunterstützung durch Gasgeben, also unabhängig vom Treten des Fahrers. Die juristische Einstufung hängt in beiden Fällen von der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit und der Motorleistung ab.
Bei dem Stromer St2 ist nach dem Fahrzeugpapieren von einer max. Geschwindigkeit von 20 km/h auszugehen.
E-Bikes bis 20 km/h sind rechtlich Leichtmofas und werden nicht anders behandelt als ein entsprechendes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Wegen der geringen Geschwindigkeit sind sie von der Helmpflicht für Krafträder befreit. Auch Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis 25 km/h werden wie Fahrräder behandelt. Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen; das gilt auch für alle anderen Radfahrer.
Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichnen benötigen. Wie für Roller- und Mofafahrer gilt auch hier die Pflicht, einen "geeigneten" Helm zu tragen. Da Geschwindigkeiten von mehr als 20 km/h nur durch schweißtreibendes Mittreten erreicht werden, erscheinen "normale" Motorhelme ungeeignet. Die Industrie ist daher gefordert, für diese kleine Gruppe gut belüftete Helme mit ausreichendem Schutz zu entwerfen.
Wegen einer technischen Einstufung wenden Sie sich im Zweifel bitte an die ADAC Abteilung Fahrzeugtechnik bei Ihrem Regionalclub.
ADAC Südbaden e.V.
Am Predigertor 1
79098 Freiburg
Tel.: (0761) 36 88 - 0.
Zitat:
Sehr geehrter Herr Hirlinger,
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Das Pedelec wird weder ausschließlich durch Muskelkraft noch ausschließlich maschinell angetrieben, sondern ist eine Kombination beider Antriebsarten. Bei einem E-Bike erfolgt die Motorunterstützung durch Gasgeben, also unabhängig vom Treten des Fahrers. Die juristische Einstufung hängt in beiden Fällen von der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit und der Motorleistung ab.
Bei dem Stromer St2 ist nach dem Fahrzeugpapieren von einer max. Geschwindigkeit von 20 km/h auszugehen.
E-Bikes bis 20 km/h sind rechtlich Leichtmofas und werden nicht anders behandelt als ein entsprechendes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Wegen der geringen Geschwindigkeit sind sie von der Helmpflicht für Krafträder befreit. Auch Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis 25 km/h werden wie Fahrräder behandelt. Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen; das gilt auch für alle anderen Radfahrer.
Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichnen benötigen. Wie für Roller- und Mofafahrer gilt auch hier die Pflicht, einen "geeigneten" Helm zu tragen. Da Geschwindigkeiten von mehr als 20 km/h nur durch schweißtreibendes Mittreten erreicht werden, erscheinen "normale" Motorhelme ungeeignet. Die Industrie ist daher gefordert, für diese kleine Gruppe gut belüftete Helme mit ausreichendem Schutz zu entwerfen.
Wegen einer technischen Einstufung wenden Sie sich im Zweifel bitte an die ADAC Abteilung Fahrzeugtechnik bei Ihrem Regionalclub.
ADAC Südbaden e.V.
Am Predigertor 1
79098 Freiburg
Tel.: (0761) 36 88 - 0.